Gerichtliche Bagatellregelung gegen Tauschbörsen-NutzerJanuar 2006
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Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat nun die Notbremse gezogen und Massenklagen eine Abfuhr erteilt - mit einer sogenannten Bagatell-Klausel.
Demnach empfielt die Generalstaatsanwaltschaft bei Tauschbörsen-Nutzern in jedem Fall durch die vom Provider vergeben IP-Adresse den Anschluss-Inhaber zu ermitteln.
Kann aber zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht nachgewiesen werden, dass der betreffende Filesharing-Nutzer mehr als 100 verschiedene, urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download anbietet, so wird von einem Ermittlungsverfahren abgesehen.
Bei 100 bis 500 Dateien soll eine Vernehmung als angemessen angesehen werden, bei mehr als 500 Files kann eine Hausdurchsuchung fällig werden.
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